Mitwirkungs- und Hinweispflichten
Um sachgerecht über Ihren Antrag entscheiden zu können, werden Informationen und Unterlagen benötigt. Sie werden deshalb gebeten, den Antrag sorgfältig auszufüllen. Die Datenerhebung im Zusammenhang mit dem Antrag erfolgt nach § 67a Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - SGB X. Die weitere Datenverarbeitung erfolgt nach § 67b Abs. 1 SGB X. Ihre Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren ergibt sich aus § 60 Abs. 1 (Obliegenheit) Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I). Um Missbräuche zu vermeiden, werden Ihre Angaben teilweise mit Angaben, die Sie eventuell gegenüber anderen Leistungsträgern gemacht haben, automatisch verglichen (§ 118 SGB XII).
Ich verpflichte mich, jede Änderung der Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, insbesondere der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (z. B. Zusammenleben in einer eheähnlichen / lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft), sowie Aufenthaltsverhältnisse (Wohnortswechsel und länger als vier Wochen dauernde Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt, Kuren, Auslandsaufenthalte)) von allen Haushaltsangehörigen sofort unaufgefordert mitzuteilen.
Antragstellende und leistungsbeziehende Personen müssen ihren Mitwirkungspflichten nach den §§ 66 ff. SGB I nachkommen. Sofern dies nicht erfolgt und dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nicht nachgewiesen sind.
Der Leistungsberechtigte, sein Ehegatte/Lebenspartner oder Partner der eheähnlichen Gemeinschaft, Betreuer sowie Bevollmächtigte sind verpflichtet, sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten sowie alle Tatbestände, die für die Gewährung der Leistung erheblich sein können, dem zuständigen Sozialhilfeträger anzuzeigen. Dies gilt unter anderem, insbesondere für folgende Änderungen:
- Änderung des Einkommens
- Überschreitung des Vermögensschonbetrages
- Bei Erbfällen
- Stellung eines Renten- / Erwerbsminderungsrentenantrags
- Umzug